Zusätzliche Vertragsbedingungen des Gewässerunterhaltungsverbandes Untere Ilm
Bau-, Liefer- und Dienstleistungen

Die nachstehenden Zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge über Bau-, Liefer-, Dienst- sowie Planungs- und Beratungsleistungen des Gewässerunterhaltungsverbandes Untere Ilm. Je nach Art der Leistung finden die entsprechenden Vorschriften der VOB/A, VOB/B (für Bauleistungen), der UVgO (für Liefer- und Dienstleistungen) sowie ergänzend das BGB Anwendung. Soweit auf die VOB/B Bezug genommen wird, gilt deren jeweils aktuelle Fassung (derzeit: VOB/B 2019). Diese Vertragsbedingungen gelten nur ergänzend. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen sowie die einschlägigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Vergabeordnung.

§ 1 Vertragsbestandteile, Art und Umfang der Leistung

(1) Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem geschlossenen Vertrag.

(2) Wird auf das Angebot und ohne Abänderung mit dem Auftragsschreiben der Zuschlag erteilt, so ist damit der Vertrag abgeschlossen. Der Ausfertigung einer gesonderten Urkunde bedarf es nicht.

(3) Vertragsbestandteile sind bei Unstimmigkeiten in der nachfolgenden Reihenfolge:

  1. das Auftragsschreiben mit Leistungsbeschreibung und etwaigen Anlagen
  2. die Ausschreibungsunterlagen
  3. die besonderen projektbezogenen Vertragsbedingungen
  4. die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Gewässerunterhaltungsverbandes Untere Ilm in der jeweils gültigen Fassung
  5. die Zusätzlichen Vertragsbedingungen KEV 117 (B) ZVB gemäß Kommunalem Vergabehandbuch in der jeweils aktuellen Fassung
  6. die Zusätzlichen Vertragsbedingungen gemäß UVgO
  7. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C)
  8. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils gültigen Fassung (zzt. VOB/B 2019)

(4) Bei Dienstleistungen und Planungsleistungen ist das vom AG erstellte LV einschließlich aller Erläuterungen maßgeblich.

(5) Werden Leistungen ganz oder teilweise aus öffentlichen Fördermitteln finanziert, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung aller einschlägigen Vorgaben. Dies betrifft insbesondere Anforderungen an Dokumentation, Datenformate, Fristen und Mitwirkungspflichten nach den Richtlinien und Leitfäden der Zuwendungsgeber.

(6) Abweichende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.

(7) Rechtsverbindlich sind ausschließlich schriftliche Aufträge des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat den Auftrag innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang schriftlich zu bestätigen. Erfolgt keine fristgerechte Bestätigung, kann der Auftraggeber nach erfolgloser Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

(8) Verwendet der Auftragnehmer eine eigene Fassung des Leistungsverzeichnisses, gilt ausschließlich die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Version als verbindlich.

(9) Die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bleiben unberührt, soweit hier keine abweichende Regelung getroffen wird.

(10) Durch die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen wird die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

(11) Der Auftragnehmer sichert zu, dass er (einschließlich etwaiger Nachunternehmer) die Vorschriften zur Tariftreue, Entgeltgleichheit und die ILO-Kernarbeitsnormen beachtet, soweit dies nach Thüringer Vergabegesetz verpflichtend ist.

(12) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die jeweils geltenden Vorschriften zum gesetzlichen Mindestlohn einzuhalten.

(13) Der Einsatz von Nachunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Dabei ist die Einhaltung des Mindestlohngesetzes zu gewährleisten.

(14) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber zur Absicherung der Mindestlohnregelung bei Verlangen Einsichtnahme- und Kontrollrechte ein, die sich auch auf die Aufzeichnung über geleistete Arbeitsstunden und hierfür gezahlte Arbeitsentgelte sowie auf die Einsichtnahme in die anonymisierten Lohn- und Gehaltslisten beziehen. Diese Einsichtnahme- und Kontrollrechte des Auftraggebers wird der Auftragnehmer auch mit ggf. von ihm beauftragten Dritten vereinbaren.

(15) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber vollumfänglich frei von Ansprüchen Dritter für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns an Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder von ihm beauftragter Dritter.

(16) Der Auftraggeber behält sich vor, zu Zwecken der Eignungsprüfung entsprechende Registerabfragen durchzuführen.

§ 2 Preise

(1) Die im Angebot angegebenen Preise sind – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde – Festpreise für die gesamte vertraglich geschuldete Leistung bis zur vereinbarten Fertigstellung, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Submission gültig. Dies gilt unabhängig von etwaigen Kostenentwicklungen oder Änderungen am Markt.

(2) Die Preise gelten einschließlich aller Nebenleistungen, Hilfs- und Transportmittel, Gebühren und Abgaben, sofern nicht ausdrücklich im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

(3) Bei Lieferleistungen ist der Preis als Pauschalpreis je Einheit oder Gesamtmenge zu verstehen, einschließlich Anlieferung und Verpackung.

(4) Bei Dienstleistungen und Planungsleistungen gelten die angebotenen Preise als pauschal oder als vereinbarter Stundensatz, einschließlich aller erforderlichen Nebenkosten (z. B. Fahrtkosten, Verwaltungskosten), sofern im Angebot nicht abweichend aufgeführt.

(5) Sofern Planungsleistungen nach HOAI erbracht werden, gelten die Preisregelungen und Honorartafeln der jeweils geltenden Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Der vereinbarte Leistungsumfang bestimmt sich nach den beauftragten Leistungsphasen.

(6) Eine Preisänderung nach Vertragsschluss ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Preisgleitklausel ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

§ 3 Objekt-/Bauüberwachung

(1) Die Objekt-/ Bauüberwachung obliegt dem Auftraggeber.

(2) Wird ein Dritter (z. B. freiberuflich Tätiger) mit der Wahrnehmung der Objekt-/Bauüberwachung beauftragt, erfolgt die Bekanntgabe in den Verdingungsunterlagen oder im Auftragsschreiben.

§ 4 Ausführungsfristen

(1) Der Auftraggeber legt Beginn und Ende der Ausführungsfrist sowie ggf. Einzelfristen verbindlich im Auftragsschreiben oder in den Vergabeunterlagen fest.

(2) Die angegebenen Ausführungstermine gelten als vertraglich vereinbart. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die die fristgerechte Ausführung der Leistung gefährden können.

(4) Bei einseitiger Fristüberschreitung kann der Auftraggeber – sofern vertraglich vereinbart – eine Vertragsstrafe geltend machen (vgl. § 5).

§ 5 Vertragsstrafen

(1) Ist Vertragsstrafe vereinbart, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.

(2) Die Vertragsstrafe beträgt 0,1 % der Abrechnungssumme je Werktag des Verzuges, maximal jedoch 5 % der Abrechnungssumme.

(3) Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Vertragsstrafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.

(4) Die Geltendmachung der Vertragsstrafe lässt weitergehende Schadensersatzansprüche unberührt.

§ 6 Verjährungsfristen für Mängelansprüche

(1) Für Bauleistungen gelten die Regelungen des § 13 VOB/B in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Abweichend davon beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei wasserwirtschaftlichen Bauwerken pauschal fünf Jahre ab Abnahme.

(3) Für Liefer- und Dienstleistungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß § 195 ff. BGB, sofern im Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt hierbei drei Jahre ab Leistungserbringung oder Abnahme, soweit eine solche erfolgt.

(4) Für Planungs- und Beratungsleistungen, insbesondere solche im Sinne der HOAI, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche fünf Jahre ab Abnahme, sofern keine kürzere Frist gesetzlich vorgeschrieben oder individuell vereinbart ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit der vollständigen Abnahme der letzten

(5) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln richtet sich – unabhängig von der Art der Leistung – nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Rechnungen

(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar und nachvollziehbar abzurechnen. Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß der Reihenfolge und Bezeichnung im Leistungsverzeichnis.

(2) Abschlags-, Teilschluss- und Schlussrechnungen sind als solche zu kennzeichnen und durchlaufend zu nummerieren. Alle zugehörigen Mengennachweise, Zeichnungen und sonstigen Belege beizufügen.

(3) Rechnungen sind grundsätzlich elektronisch über die zentrale Rechnungseingangsplattform
(https://guv-untere-ilm.de/e-rechnung) oder als PDF an die vom Auftraggeber benannte E-Mail-Adresse zu übermitteln.

(4) Eine Rechnung gilt erst dann als eingegangen, wenn sie vollständig, prüfbar und mit allen erforderlichen Nachweisen versehen ist.

(5) Sofern eine Objekt- oder Bauüberwachung durch Dritte erfolgt, sind zusätzlich erforderliche Ausfertigungen der Rechnung an die benannte Stelle zu senden.

§ 8 Zahlungsbedingungen

(1) Die Fälligkeit der Zahlung richtet sich nach den einschlägigen vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen. Für Bauleistungen gilt § 16 VOB/B, für Liefer-, Dienst- und Planungsleistungen gelten die Regelungen des BGB.

(2) Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zugang einer vollständigen und prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber. Die Rechnung muss alle vertraglich geforderten Angaben und Belege enthalten.

(3) Der Auftragnehmer hat spätestens 10 Werktage nach Auftragserteilung einen Zahlungsplan mit monatlicher Aufschlüsselung (Netto- und Bruttobeträge) vorzulegen, sofern dies nicht ausdrücklich abbedungen wurde.

(4) Zahlungen erfolgen ausschließlich unbar. Als Zahlungstag gilt das Datum der Absendung des Überweisungsauftrags durch den Auftraggeber.

(5) Alle Rechnungen werden entsprechend der Auftragserteilung vom Gewässerunterhaltungsverband Untere Ilm geleistet.

§ 9 Sicherheitsleistung

(1) Eine Sicherheitsleistung ist nur dann zu erbringen, wenn sie im Vertrag oder Auftrag ausdrücklich vereinbart wurde. Die Regelungen gelten unabhängig von der Art der beauftragten Leistung.

(2) Die Sicherheit für die Vertragserfüllung beträgt – sofern vereinbart – 5 % der Auftragssumme (einschließlich Nachträge). Sie ist in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern nach dem Muster EFB-SICH 1 (VHB Bund) zu stellen.

(3) Wird die Sicherheit nicht innerhalb von 18 Werktagen nach Auftragserteilung erbracht, kann der Auftraggeber Abschlagszahlungen bis zur Höhe des Sicherungsbetrages zurückhalten.

(4) Nach vollständiger Vertragserfüllung und Schlusszahlung kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft in eine Mängelansprüchebürgschaft nach dem Muster EFB-SICH 2 umgewandelt wird.

(5) Als Sicherheit für Mängelansprüche kann ein Einbehalt von bis zu 5 % der Abrechnungssumme (brutto) vereinbart werden. Der Auftragnehmer kann diesen durch eine Bürgschaft ersetzen.

(6) Die Rückgabe der Sicherheit für Mängelansprüche erfolgt – sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde – nach Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist (§ 6), frühestens jedoch nach der Schlussabnahme bzw. vollständigen Leistungserfüllung.

§ 10 Leistungsbeginn

(1) Der Leistungsbeginn wird bei allen Leistungen durch eine formale Startmitteilung, eine Anlaufbesprechung oder eine schriftliche Aufforderung zur Leistungsausführung festgelegt.

(2) Soweit erforderlich, erfolgt zu Beginn eine gemeinsame Klärung von Zuständigkeiten, Zeitplan, Datenformaten, Zustellwegen und Schnittstellen. Diese wird durch den Auftraggeber protokolliert.

§ 11 Zustand des Leistungsumfelds, Einsatzvoraussetzungen

(1) Vor Angebotsabgabe hat sich der Auftragnehmer über die örtlichen oder technischen Rahmenbedingungen zu informieren, die für die Erbringung der Leistung relevant sind (z. B. Gelände, Zugänge, Infrastruktur, Datenbereitstellung, Vorleistungen Dritter).

(2) Der Zustand des Geländes oder der Umgebung ist – bei Bauleistungen oder vor Ort erbrachten Dienstleistungen – vor Leistungsbeginn gemeinsam mit dem Auftraggeber zu dokumentieren, sofern dies zur Wahrung späterer Nachweise erforderlich ist.

(3) Der Auftragnehmer trägt das Risiko für fehlende Informationen, die er bei zumutbarer Vorbereitung hätte erkennen können.

§ 12 Leistungserbringung, Verantwortung

(1) Der Auftragnehmer ist uneingeschränkt für die ordnungsgemäße, vollständige und fachlich richtige Ausführung seiner vertraglichen Leistungen verantwortlich.

(2) Der Auftragnehmer hat alle geltenden technischen, rechtlichen und sicherheitsbezogenen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die gesetzlichen Anforderungen an Arbeitsschutz, Vergaberecht, Datenschutz und Produktsicherheit.

(3) Soweit Leistungen vor Ort erbracht werden, hat der Auftragnehmer für die allgemeine Verkehrssicherung und den ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsbereichs zu sorgen.

(4) Für Leistungen mit beauftragten Nachunternehmern bleibt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber in vollem Umfang verantwortlich.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geeignete Fachkräfte einzusetzen und dem Auftraggeber auf Verlangen Referenzen oder Qualifikationsnachweise vorzulegen.

(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, sich während der Ausführung durch Einsichtnahme, Protokolle oder Kontrolltermine von der ordnungsgemäßen Leistungserbringung zu überzeugen.

§ 13 Arbeitsflächen, Infrastruktur, Betriebsmittel

(1) Arbeits-, Lager- oder Stellflächen auf oder nahe der Leistungsörtlichkeit werden – sofern nicht ausdrücklich durch den Auftraggeber bereitgestellt – vom Auftragnehmer eigenverantwortlich organisiert. Die ggf. erforderlichen Genehmigungen oder Vereinbarungen mit Dritten sind vom Auftragnehmer einzuholen.

(2) Alle Flächen, die durch den Auftragnehmer genutzt wurden, sind nach Beendigung der Arbeiten in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Der ordnungsgemäße Zustand ist durch geeignete Nachweise (z. B. Fotos, Protokoll) zu dokumentieren und dem Auftraggeber spätestens zur Abnahme vorzulegen.

(3) Die Herstellung und Unterhaltung der für die Leistung erforderlichen Energie- und Medienanschlüsse (z. B. Strom, Wasser, Datenleitungen, Softwarezugänge) obliegt dem Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§ 14 Beweissicherung, Dokumentation

(1) Werden durch die Erbringung der Leistungen bestehende Anlagen, Nachbargrundstücke, technische Systeme oder sonstige Infrastruktur berührt oder potenziell gefährdet, ist vor Leistungsbeginn auf Kosten des Auftragnehmers eine Beweissicherung durchzuführen.

(2) Art, Umfang und Form der Beweissicherung sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Ergebnisse sind in geeigneter Weise zu dokumentieren (z. B. Foto-/Videodokumentation, Zustandsprotokolle).

(3) Sofern der Auftraggeber die Beweissicherung selbst veranlasst, stellt er dem Auftragnehmer die Unterlagen zur Verfügung.

§ 15 Abnahme, Leistungserklärung

(1) Zur Abnahme gelangen nur vollständige, prüfbare und funktionsfähige Leistungen gemäß Vertrag. Der Auftragnehmer hat die Abnahme mindestens 12 Werktage vor dem gewünschten Abnahmetermin schriftlich anzubieten.

(2) Teilabnahmen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden oder funktional in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte betreffen.

(3) Der Tag der Abnahme markiert den Gefahrübergang auf den Auftraggeber sowie den Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche (§ 6).

(4) Die Abnahme ist schriftlich zu dokumentieren. Der Auftraggeber verwendet hierzu geeignete Abnahmeformulare gemäß den jeweiligen Vorschriften (z. B. VOB, UVgO, BGB). Der Auftragnehmer erhält eine Ausfertigung.

(5) Wird keine förmliche Abnahme durchgeführt, gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist wesentliche Mängel schriftlich gerügt hat.

§ 16 Beräumung, Rückgabe

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, spätestens 14 Kalendertage nach Abnahme sämtliche Arbeits-, Lager- und Verkehrsflächen zu räumen und in den vorherigen Zustand zu versetzen.

(2)  Etwaige Zwischenlagerungen, Abfälle, Verpackungen, Baustoffreste oder nicht mehr benötigtes Material sind ordnungsgemäß und vollständig zu entfernen.

(3) Der Nachweis der ordnungsgemäßen Räumung ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen (z. B. durch Rückgabeprotokoll, Fotos).

§ 17 Inkrafttreten

Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen treten mit Wirkung zum 08. Juli 2025 in Kraft und gelten für alle ab diesem Datum vergebenen Verträge des Gewässerunterhaltungsverbandes Untere Ilm.

Die bisherige Fassung vom 20. Oktober 2020 verliert mit Inkrafttreten dieser Neufassung ihre Gültigkeit.

 

Apolda, 08. Juli 2025

gez.
Leon Gläßer
Geschäftsführer

-Siegel-