Warum die Ablagerung von Gartenabfällen im Gewässerbereich nicht gestattet ist

Ablagerungen am Gewässer können schnell zum Abflusshindernis werden, die vor allem bei Niederschlagsereignissen Brücken, Durchlässe oder Verrohrungen zusetzen können.

Der Gewässerunterhaltungsverband hat nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) den ordnungsgemäßen Abfluss an den Gewässern zweiter Ordnung zu sichern, insbesondere präventiv im Zuge des Hochwasserschutzes. Nach § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG sind (potentielle) Abflusshindernisse vom Verursacher zu beseitigen.

Ablagerungen werden durch die von uns beauftragten Dienstleistungsunternehmen beräumt und an die Grundstückseigentümer bzw. die Verursacher weiterberechnet.

Bitte lagern Sie Ast-, Grün- und Rasenschnitt nur in einem Abstand von mindestens 5 Metern zum Gewässer.


zugesetzter Durchlass infolge eines Regenereignisses

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