Verkehrssicherung an Fließgewässern

Grundsätzlich ist der Eigentümer eines Grundstücks für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass jegliche Gefahren von Dritten abgewandt werden, sodass auf dem Grundstück und auf angrenzenden Wegen niemand zu Schaden kommt.

Damit ist bei Bäumen am Gewässer derjenige verkehrssicherungspflichtig, auf dessen Grundstück der Baum steht. Weiterhin sind insbesondere bei angrenzenden Wegen und stark frequentierten Straßen oder Radwegen besondere Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.

Der Gewässerunterhaltungsverband Untere Ilm besitzt keine eigenen Anlagen und Grundstücke. Die Gehölzpflege im Rahmen der Gewässerunterhaltung dient dazu, die Gehölze an den Gewässern zu erhalten und zu entwickeln sowie den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu sichern.

Weitere Sicherungsmaßnahmen muss und darf der Gewässerunterhaltungspflichtige nicht ergreifen. Diese Arbeiten sind aus den Landesmitteln nicht refinanzierungsfähig.

Foto:
wwa-wm.bayern.de

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